§ 1
Allgemeines – Geltung
(1)
Für alle Rechtsgeschäfte, in denen wir Rohstoff entgegennehmen,
insbesondere zum Ankauf, zur Bearbeitung oder zur Entsorgung, gelten
ausschließlich die vorliegenden Geschäftsbedingungen, und zwar
unabhängig von der zivilrechtlichen
Einordnung des gerade zugrunde liegenden
Vertrages. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit
unseren Lieferanten, ohne dass es einer nochmaligen ausdrücklichen
Vereinbarung bedarf.
(2)
Entgegenstehende, von unseren AGB abweichende oder diese ergänzende
Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir haben ausdrücklich deren Geltung schriftlich zugestimmt.
Weder unterlassener Widerspruch noch die Annahme des gelieferten
Rohstoffes oder die Erbringung der Leistung stellen – mit oder ohne
Kenntnis der fremden Geschäftsbedingungen – ein Anerkenntnis fremder
Geschäftsbedingungen dar, vielmehr gelten auch dann die vorliegenden
Geschäftsbedingungen.
(3) Die vorliegenden Geschäftsbedingungen
gelten unbeschränkt ggü. Unternehmern i.S.d. §§ 14, 310 BGB. Sollten
wir Rohstoff von Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB annehmen, so gelten
anstelle etwaiger in diesem Fall unwirksamer Bestimmungen die
jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.
§ 2
Begriffsdefinitionen
(1) “Lieferant” im Sinne dieser
Geschäftsbedingungen ist jeder, der Rohstoff an uns übergibt, sei es
zum Ankauf, zur Entsorgung, Bearbeitung oder zur Analyse.
(2) “Bearbeitung” im Sinne dieser
Geschäftsbedingungen ist sowohl das Recycling des gelieferten
Rohstoffes als auch die Umarbeitung, z.B. Reinigung oder Trocknung
des Rohstoffes und deren anschließende Rückgabe als Ware an den
Lieferanten.
(3) “Rohstoff” im Sinne dieser
Geschäftsbedingungen sind alle Sachen, die als Eingangsstoffe von
uns entgegengenommen werden.
(4) “Ware” im Sinne dieser
Geschäftsbedingungen sind alle Chemikalien, Konzentrate, Blocklegierungen, Schrotte oder Sekundärrohstoffe, zu deren
Herstellung durch Bearbeitung wir technisch und rechtlich in der
Lage sind und die von uns
ausgeliefert werden.
(5) “Entsorgung” im Sinne dieser
Geschäftsbedingungen ist die Zwischenlagerung und Konfektionierung
von Rohstoffen zur Weitergabe an Dritte.
§ 3 Angebote,
Einkaufs- bzw. Auftragsbestätigung
(1) Unsere Angebote für die Entgegennahme von
Rohstoff zum Ankauf, zur Bearbeitung und/oder zur Entsorgung sind
unverbindlich und freibleibend, solange wir nicht eine schriftliche
Einkaufs- bzw. Auftragsbestätigung erteilt haben. Der Preis kann
nach näherer Maßgabe des § 5 dieser
Geschäftsbedingungen angepasst werden. Die Bestätigung gem. Satz 1
gilt vom Lieferanten als akzeptiert, wenn dieser nicht binnen einer
Woche schriftlich widerspricht, spätestens jedoch bei Anlieferung
des Rohstoffes.
(2) Schreibfehler oder Kalkulationsirrtümer in
der Bestätigung berechtigen uns zum Rücktritt von dem mit dem
Lieferanten geschlossenen Vertrag, sofern dieser eine Anpassung des
Vertrages ablehnt. Schadensersatzansprüche des Lieferanten sind in
diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Der Lieferant darf die von uns im Rahmen
der Geschäftsbeziehung erhaltenen Informationen ohne unsere
ausdrückliche Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen.
§ 4
Anlieferung, Beschaffenheit des Rohstoffes
(1) Anlieferungen erfolgen auf Kosten und
Gefahr des Lieferanten. Sie sind mindestens einen Tag im Voraus
anzukündigen und haben werktags zwischen 7.30 Uhr und 16.00 Uhr zu
erfolgen, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Anlieferzeit
vereinbart wurde.
(2) Sollte die Anlieferung zum vereinbarten
Zeitpunkt nicht möglich sein, so sind wir berechtigt, die Lieferung
zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen.
(3) Bei der Anlieferung sind die Bestimmungen
der jeweils gültigen Fassung des
Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes, der Gefahrgutverordnung und
der ADR zu beachten. Im Übrigen hat die Anlieferung gemäß den
ausdrücklichen Vereinbarungen in der Einkaufs- bzw.
Auftragsbestätigung zu erfolgen. Erfüllt der Lieferant oder dessen
Transporteur die gesetzlichen Bestimmungen nicht oder weicht die
Anlieferung oder der gelieferte Rohstoff von den vertraglichen
Vereinbarungen ab sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern,
ohne dass dem Lieferanten oder dessen Transporteur hieraus Ansprüche
gegen uns entstehen. Wir behalten uns vor, Schadensersatzansprüche
geltend zu machen.
(4) Bei Anlieferung muss der Rohstoff partie-
oder losweise auf der Verpackung und auf dem vom Lieferanten
beizufügenden Lieferschein eindeutig und unverwechselbar
gekennzeichnet sein.
(5) Verpackungen sind vom Lieferanten binnen
14 Tagen nach Entleerung bei uns abzuholen, sofern wir sie nicht zur
Rücksendung des bearbeiteten Rohstoffes verwenden oder sonst
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Über die Entleerung
werden wir den Lieferanten umgehend in Kenntnis setzen. Nach
Fristablauf werden nicht abgeholte Verpackungen auf Kosten des
Lieferanten entsorgt.
(6) Die Anlieferung von Rohstoff mit einer
Radioaktivität oberhalb der natürlichen Umgebungsstrahlung ist
unzulässig. Sollte der Lieferant dennoch radioaktive kontaminierte
Rohstoffe bei uns anliefern, so haftet er für alle uns oder Dritten
hieraus entstehenden Schäden. Eine Haftung aus Mitverschulden
unsererseits ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, wenn
wir den Rohstoff in Unkenntnis seiner radioaktiven Kontaminierung
angenommen haben. Wir sind nicht verpflichtet, den angelieferten
Rohstoff auf Strahlung zu überprüfen. Der Lieferant ist in jedem
Fall verpflichtet, radioaktiv kontaminierte Rohstoffe auf erstes
Anfordern unverzüglich bei uns abzuholen.
(7) Der Lieferant versichert, dass der von ihm
gelieferte Rohstoff frei von Stoffen ist, die zu unerwünschten
Reaktionen, Verpuffungen, Explosionen o.ä. führen können. Sollte der
gelieferte Rohstoff derartige Stoffe enthalten, gelten die
Regelungen aus Absatz (6) entsprechend.
(8) Mit der Anlieferung versichert der
Lieferant weiterhin, dass der gelieferte und übergebene Rohstoff
sein alleiniges Eigentum und frei von Rechten Dritter ist.
(9) Ferner wird uns der Lieferant auf erstes
Anfordern von allen Ansprüchen freistellen, die seitens Dritter
wegen eines Verstoßes gegen die in diesem § 4 aufgeführten
Anforderungen gegen uns erhoben werden.
§ 5 Preise,
Bemusterung, Analyse
(1) Wir behalten uns vor, angelieferten
Rohstoff zu analysieren. Die per Analyse festgestellten Ergebnisse
sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verbindliche Grundlage
für die Abrechnung. Sollte der so ermittelte Preis von dem vorher
vereinbarten abweichen, so gilt der auf Grundlage der Analysewerte
ermittelte Preis.
(2) Halten wir eine Analyse für erforderlich,
so werden wir dies dem Lieferanten vorab mitteilen. Dieser hat uns
binnen 3 Tagen nach Zugang der Mitteilung anzuzeigen, ob und in
welchem Umfang er seine sich aus den folgenden Bestimmungen
ergebenden Rechte wahrnehmen will.
(3) Versäumt der Lieferant die in Absatz (2)
genannte Frist oder verzichtet er auf die Wahrnehmung seiner Rechte,
so führen wir Probenentnahme, Probenaufbereitung, Bemusterung und
Analyse treuhänderisch für den Lieferanten durch. Das Ergebnis
dieser Analyse ist verbindliche Grundlage der Abrechnung.
(4) Der Lieferant ist berechtigt, bei
Probenentnahme und -aufbereitung, Bemusterung und Analyse entweder
selbst anwesend zu sein oder sich durch einen Sachverständigen auf
eigene Kosten vertreten zu lassen.
(5) Führen wir auf Verlangen des Lieferanten
nur die Entnahme und Aufbereitung der Probe für diesen
treuhänderisch durch, so erhält der Lieferant ein analysefähiges
Muster ausgehändigt. Der Lieferant kann sein Muster parallel zu
unserer Analyse
auf seine Kosten durch eine entsprechend
autorisierte, neutrale Stelle untersuchen lassen. Ein versiegeltes
Reservemuster wird für eine evtl. Schiedsanalyse bei uns aufbewahrt.
Die vom Lieferanten und von uns jeweils ermittelten Analysewerte
werden dann an einem vorher vereinbarten Datum
je als Einschreibebrief abgeschickt und mit sich kreuzender Post
ausgetauscht.
(6) Der Lieferant bzw. sein Vertreter ist auch
berechtigt, bereits bei der Entnahme und Aufbereitung der Probe
anwesend zu sein und mitzuwirken. In diesem Fall wird die gemeinsam
entnommene Probe nach der Aufbereitung geteilt, ein versiegeltes
Reservemuster verbleibt bei uns. Für die
Analyse gilt Absatz (5) Satz 2, für den Austausch der Resultate Abs.
(5) Satz 4 entsprechend.
(7) Ergeben sich in den Fällen der Absätze (5)
und (6) zwischen den von uns und vom Lieferanten festgestellten
Analysewerten Differenzen, so werden die Vertragsparteien versuchen,
die Abweichungen in gegenseitiger Übereinstimmung zu regeln.
Sollte dies nicht möglich sein, erfolgt eine
die Parteien abschließend bindende Schiedsanalyse nach den folgenden
Bestimmungen:
a.
Modalitäten der Schiedsanalyse:
Für die Schiedsanalyse haben sich beide Seiten
auf ein neutrales und sachverständiges Laboratorium zu einigen,
welches bisher nicht mit der Probenentnahme im Auftrag einer der
Vertragsparteien befasst war.
Die Kosten der Schiedsanalyse trägt die
Vertragspartei, deren Analysewerte am weitesten vom Wert der
Schiedsanalyse abweicht. Bei gleicher Abweichung werden die Kosten
je zur Hälfte getragen.
b.
Auswertung der Schiedsanalyse:
Liegt der Wert der Schiedsanalyse zwischen den
beiden Analysewerten der Vertragsparteien, so erfolgt die Abrechnung
auf der Grundlage des arithmetischen Mittels zwischen dem Wert der
Schiedsanalyse und dem ihm am
nächsten liegenden Analysewert. Ergibt die
Schiedsanalyse genau den Mittelwert der beiden vorherigen Analysen,
so ist dieser Mittelwert Berechnungsgrundlage.
Liegt der Wert der Schiedsanalyse außerhalb
der beiden vorherigen Analyseergebnisse, so wird auf der Grundlage
des ihm am nächsten liegenden Analysewertes abgerechnet.
§ 6
Gesamthaftung
(1) Soweit nicht in diesen
Geschäftsbedingungen explizit abweichend geregelt, ist unsere
Haftung auf Schadensersatz – soweit gesetzlich zulässig – ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches
ausgeschlossen. Dieser
Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche,
die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
beruhen.
(2) Haben wir dennoch für Schäden zu haften,
so ist unsere Haftung betraglich auf die Deckungssumme unserer
Haftpflichtversicherung beschränkt.
(3) Soweit die Haftung aus Schadensersatz uns
gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen sowie für den Fall, dass wir deren Verschulden
wie eigenes zu vertreten haben.
§ 7
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
(1) Erfüllungsort für alle sich aus diesem
Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist unser Geschäftssitz in
Karlsruhe.
(2) Gerichtsstand für alle sich aus oder im
Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten –
auch im Wechsel- oder Scheckprozess – ist Karlsruhe. Wir sind jedoch
berechtigt, den Lieferanten auch an dessen Sitz zu verklagen.
(3) Auf alle Geschäftsbeziehungen zwischen den
Vertragsparteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 8 Sonstiges
(1) Ansprüche des Lieferanten aus diesem
Vertrag, gleich welcher Art, können ohne unsere ausdrückliche
schriftliche Einwilligung weder ganz noch teilweise abgetreten oder
auf Dritte übertragen werden.
(2) Abweichungen von den vorliegenden
Geschäftsbedingungen oder Nebenabreden zwischen den Vertragsparteien
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese
Schriftformvereinbarung kann ebenfalls nur schriftlich geändert
werden.
(3) Sollte eine Regelung der vorliegenden
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
so wird die Gültigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen hiervon
nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in diesem
Fall eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst
nahekommende Vereinbarung zu treffen.